Ablass und Abstellung von Mißbräuchen in den Faschingstagen
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20. März 1748, Brixen: mit päpstlichem Rundschreiben wird zur Abstellung verschiedener zur Faschingszeit einschleichender "ärgerlicher" Mißbräuche drei Tage vor Aschermittwoch bei genannten Bedingungen der vollkommene Ablass erteilt. Dieser Ablaß wird 1787 und 1792 neuerdings für die Kuratiekirche am We(e)rberg durch das Brixener Konsisitorium bestätigt.