Digitales ArchivPfarre Kolsass: UrkundenBeurkundung Berichte und Abschriften der Äbte Georgenberg, Wilten und Neustift Archivale
Digitales ArchivPfarre Kolsass: UrkundenBeurkundung Berichte und Abschriften der Äbte Georgenberg, Wilten und Neustift
Archivale
- TitelBeurkundung Berichte und Abschriften der Äbte Georgenberg, Wilten und Neustift
- Inhalt
17.3.1501
Abt Cunradt auf st. Jörgenperg (Georgenberg) teilt auf Befehl des Königs dem Rittter Florian Waldauf von Waldenstain mit, dass er des Klosters Stiftsgüter im Inntal nur auf 1 Jahr stets an die Stiftleute gegen Erlag des Stiftskreuzer gibt. Die Stiftsleute werden dabei eingeschrieben.
Wenn er von einem Stiftsmann einmal den Stiftskreuzer nicht annimmt, so hat dieser von den Gütern zu ziehen u. weiß, dass ein anderer Baumann darauf kommt.
Ein guter Baumann ist noch nie von den Gütern entsetzt worden.
Seine Vorgänger haben Bauleuten Baurechtsbriefe für ihre gläubigen Güter gegeben, die Zinsgüter heißen. Diese dürfen ihre Güter mit Zustimmung an Bauleute weiter verkaufen; die Stiftsleute dürfen aber nichts verkaufen, versetzen oder verändern. Stifleute richten den Zins besser aus als die Bauleute.
Die Stiftgüter werden, wenn die Stiftsleute den Zins nicht ausrichten an andere Bauleute gegeben. Das kann man aber mit den Zinsgütern nicht tun.
26.3.1501
Abt Lienhart von Wilten teilt auf königlichen Befehl dem Florian Waldauf von Waldenstain zu Rettenberg mit, dass das Kloster im Inntal Stifts- u. Zinsgüter besitzt. Auf den Zinsgütern haben die Bauleute Baurechte. sie fallen auf ihre Kinder u. die Baurechte können an andere Bauleute mit Zustimmung verkauft werden.
Auf den Stifgütern haben die Stiftsleute weder Bau- noch Erbrechte.
Sie dürfen die Güter auch nicht verkaufen oder versetzen.
Die Stiftsgüter werden immer nur auf 1 Jahr ausgegeben u. jeder Stiftmann muss 1 Stiftskreuzer zahlen u.sie werden eingeschrieben.
Die Stiftsgüter kann das Kloster wie es will besetzen und entsetzen. Auf den Zinsgütern haben die Bauleute Baurechte u.man kann sie nicht entsetzen, doch kann man sie um Schulden pfänden.
Von den Stiftsleuten auf Stiftsgütern kann man Grund u. Boden nicht pfänden, sondern nur die fahrende Habe.
20.1.1503
Propst Hainrich zu Neustift teilt auf königlichen Befehl dem Ritter Florian Waldauf von Waldenstain zu Rettenberg mit, dass das Kloster Freistiftgüter hat.
Jener Herr, der ein Freistiftgut hat, der darf mit dem Gut frei verfügen wie er will; es weiter vergeben, aber immer nur von 1 Jahr auf das andere.
Der Stiftsmann darf aus diesen Gütern nichts verkaufen, versetzen oder verändern.
Die Stiftleute müssen jedes Jahr an einem bestimmten Tag zum Abt oder zu seinem Beamten kommen und den Stiftszins laut Urbarbuch bezahlen u.um die Verlängerung um ein Jahr bitten und müssen dafür 1 Schreibkreuzer u. 2 oder 4 Käse geben.
22.11.1504
Bürgermeister u. Rat der Stadt Innsbruck bestätgten die von Ritter Florian Waldauf von Waldenstain zu Rettenberg vorgelegten Abschriften der Berichte des Abtes Chunradt von St. Jörgenperg (1501 III 17) u. des Abtes Lienhart von Wilten (1501 III 26) u. des Propstes Hainrich von Neustift über ihre Freistiftgüter, sowie Stift- u. Zinsgüter im Inntal.
Pfarrarchiv Kolsass Urk.Nr. 74;
Alte Signatur Nr. 220
In den Archivberichten aus Tirol nicht enthalten.
Reg. Steinegger 1957
Vidimus von Bürgermeister u. Rat der Stadt Innsbruck von 1504 XI 22.
Or.n.Perg. 60,2/50,4 cm ohne Plica u. ohne Siegel.
Pfarrarchiv Kolsass, Urk.Nr.74, alte Signatur Nr. 220
In den Archivberichten aus Tirol III nicht enthalten!
Reg. Steinegger 1957.
- Provenienz
- Entstehung22.11.1504
- Umfang1 Urkunde
- Signatur6.7352.A87
- URN
Klassifikation
